BAL Transport
Blücherstraße 11
D-41460 Neuss
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BAL Transport (nachfolgend BAL) legen die Grundlage fest, auf der alle Transporte wie z.B. Frachtgüter, Pakete, Kleinsendungen, Dokumente und Briefsendungen, Gefahrgut sowie lebende Tiere & Pflanzen (nachfolgend Sendungen) befördert werden. Sie regelt das Vertragsverhältnis zwischen BAL und den einzelnen Vertragspartnern wie auftraggebenden Kunden oder Kuriere (nachfolgend Vertragspartner).
1.2. Der Vertragspartner/Versender erkennt durch seinen Auftrag diese AGB uneingeschränkt an.
Abweichungen bedürfen der Schriftform.
1.3. BAL ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, um die Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu gewährleisten. Zwischenstopps einer Sendung sind nicht vorgesehen, liegen jedoch im zeitlichen Ermessen der BAL Transport.
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, beschränkt sich die von BAL angebotene Dienstleistung auf die Abholung, den Transport, gegebenenfalls Zollabfertigungen und die Zustellung der Sendung.
2.2. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit aller für die Beförderung relevanter Angaben. Insbesondere ist hier die Beschaffenheit, der Inhalt und die Lieferfristen der zu befördernden Sendung zu erwähnen. Unverzichtbar ist die Richtigkeit der Dokumente die BAL zur Erfüllung der Transportdienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
2.3. BAL ist nicht verpflichtet, sowohl den Empfang der Güter an den jeweiligen Stationen, als auch die vom Auftraggeber gemachten Angaben zu überprüfen, es sei denn, dass begründete Zweifel an Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen. Anwesenheit am jeweiligen vorgenannten Bestimmungsort berechtigt zur Übernahme der Sendung. Persönliche Übergaben können vereinbart werden.
2.4. Übergibt der Auftraggeber Güter, ohne den vorstehenden Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis der BAL Transport vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
2.5. Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nichtleitende Mitarbeiter von BAL sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt mit Wirkung für und gegen BAL Leistungen über Sendungen oder Services zu versprechen, welche vom Ursprungsauftrag bzw. diesen AGB abweichen, insbesondere sind sie nicht berechtigt andere Preise, Termin – und Versandabsprachen in Ansatz zu bringen, es gelten immer die Absprachen mit der Disposition oder der Geschäftsleitung der BAL.
2.6. Alle Güter müssen so verpackt sein, dass sie den normalen Transportbedingungen standhalten, ohne selbst beschädigt zu werden oder Mensch und Tier einen Schaden zufügen.
3.1. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die den Spezifikationen der Ziffer 2 nicht entsprechen.
Übergibt der Auftraggeber Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis von BALvom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
3.2. Verderbliche Güter, Kadaver, sterbliche Überreste, Schusswaffen und Munition und Carnetware, wenn grenzüberschreitend, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
3.3. Die Beförderung wird durch BAL bei falschen oder unvollständigen Versanddaten verweigert. Werden Sendungen dennoch weitertransportiert, trägt der Auftraggeber die Kosten für eventuelle Sonderfahrzeuge. Für eventuelle Einlagerungen bei BAL oder einem Vertragspartner trägt der Auftraggeber entstandene Mehrkosten. BAL ist berechtigt, die Übernahme oder die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn der Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtzutreffend oder Ausschlüsse gegeben sind.
BAL ist nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu überprüfen.
Die einzelvertragliche Übernahme der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht durch BAL bedarf der Schriftform.
3.4. Sendungsanfragen müssen bei der Buchungsanfrage Brutto-Gewicht, Maße der Einzelcolli sowie das Gesamtgewicht aller Güter beinhalten. Die Buchungsanfrage ist noch kein Beförderungsvertrag. Ein Vertragsverhältnis entsteht erst, wenn die Voraussetzungen geklärt und vereinbart worden sind.
4.1. Mit der Annahme eines Transportauftrages ermächtigt der Auftraggeber BAL oder deren Beauftragten, die Zollformalitäten bei einem Grenzübertritt zu besorgen.
4.2. Der Auftraggeber/Versender ist zur Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen für die Zollabwicklung verpflichtet.
4.3. Bedingt durch die Linienführung wird der zuständige Grenzübergang und Spediteur für die Verzollung/den Begleitschein durch BAL oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland (Freimachung der Zollsendung).
4.4. Der Vertragspartner/Versender übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen, die dem Empfänger aus der Annahme der Sendung entstehen.
5.1. Festgestellte Gewichts- und Volumenabweichungen gehen kostenpflichtig zu Lasten des Auftraggebers. BAL hat das Recht diese Abweichungen zu kontrollieren und zu korrigieren.
5.2. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben in Gewicht und Volumen, entbinden BAL und deren Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Auftraggeber haftet für vorgenannte Falschangaben im vollen Umfang der daraus resultierenden Ereignisse der Rechtsfolge.
6.1. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen bei Übernahme/Übergabe des Transportgutes schriftlich festgehalten und gemeldet werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden/Verluste/Teilverluste haben spätestens sieben Tage oder sofort nach Kenntnisnahme bzw. bei Reklamation durch den Empfänger zu erfolgen.
6.2. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte Schäden durch geringfügige Lieferfristüberschreitung ist der Höhe nach auf das zu zahlende Frachtentgeld begrenzt. Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitung durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretende Umstände oder Widrigkeiten, sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
6.3. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte, nicht geringfügige Lieferfristüberschreitung, wird ohne Verständigung von BAL und/oder des Vertragspartners/Versenders als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
6.4. Der Verursacher haftet für alle Aufwendungen und sonstigen Kosten oder Schäden, die gemäß Ziff. 6 entstehen.
6.5. BAL haftet für Beschädigungen oder Verluste von Comails oder Briefsendungen nur insoweit, als dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. f. Alle Ansprüche an BAL müssen BAL gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen BAL, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, in Österreich und in der Schweiz innerhalb von acht Monaten nach dem Zustelltag oder im Falle der Nichtzustellung ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung gilt erst dann verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen -bei grenzüberschreienden Beförderungen 40 Tage- nach Zugang des vollständigen Bearbeitungsformulars bei BAL Transport aufgefunden wurde.
7.1. Datum, ggf. Uhrzeit und Unterschrift des Empfängers auf dem Lieferschein weisen die ordnungsgemäße Zustellung aus.
7.2. Alle Partner von BAL verpflichten einen Abliefernachweis im Original unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8.1. BAL haftet bei Verlust oder Beschädigung, während sich die Sendung in BAL´s Obhut befindet. Bis zu einem Betrag von XXX Euro je kg des Rohgewichtes der Sendung. Das gleiche gilt für grenzüberschreitenden Verkehr für Anliegerstaaten der Bundesrepublik Deutschland, sofern diese Linienanbindungen durch vertragliche Übereinkunft im Auftrag von BAL geführt werden. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches §431 (HGB) bzw. des Art. 23 Abs. 1-5 nach CMR mit XXX EUR Anwendung.
8.2. Deckungseinschränkungen / Ausschluss von Versicherungsschutz liegt vor bei Haftungsansprüchen aus Schäden oder Verlust von:
Alkohol, Glas, Arzneien, Tiersendungen, Pflanzen, aus Carnet TIR-Verfahren, Lieferfristgarantien, temperaturgeführten Gütern und Tiefkühlgut.
8.3. BAL übernimmt neben dem gesetzlichen Haftungsausschluss keine Haftung für:
Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen worden oder für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu betrachten ist und der Schaden dort eingetreten ist.
Die Überschreitung von Lieferfristen infolge der nachstehend aufgeführten Ereignisse begründet keine Haftung von BAL, sofern sie den Transport der Sendung betreffen und für BAL nicht mindestens einen Werktag im Voraus erkennbar waren: witterungsbedingte Einflüsse wie z.B.: Schnee, Eis, Glätte, Nebel oder Starkregen oder höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Streik, Straßensperrungen, andere behördliche Einflüsse, Straßenkontrollen, Flugstreichungen oder –Verspätungen, Unfall, Panne oder verkehrsbedingte Behinderungen.
8.4. Folgende, genannte Ausschlüsse können durch eine Zusatzversicherung versendet werden:
Textilien, Tabakwaren, Pelze, EDV, Optische und Telekommunikationsgeräten, Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Bank- und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Perlen, Geld, Valoren, Telefon,-Kredit-,Chipkarten und echten Teppichen, Gemälden und sonstigen Gegenständen, die eine geldwerte Leistung verkörpern, Dokumenten und Urkunden, soweit der Gesamtwert einen Betrag von 5.000 Euro pro Sendung übersteigt, Neumöbeln, Messe-/Ausstellungsgütern, gebrauchten/beschädigten Gütern.
8.5. Für Verkehrsverträge innerhalb und zwischen den Staaten Europas, jedoch ohne die Staaten der GUS.
BAL besorgt eine Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat BAL nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Kann BAL wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat BAL dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbeitrages und sonstige Tätigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsfällen steht BAL eine besondere Vergütung zu.
10.1. Eine Nachnahmesendung kann bis zu einem Betrag von 2.500 Euro vereinbart werden. Dies geschieht auf eigenes Risiko. Die Nichtannahme der Lieferung ist losgelöst vom Beförderungsvertrag. Wird die Ware nicht angenommen, organisiert BAL den Rücktransport des Gutes an die Abholstation und stellt diesen gesondert in Rechnung.
10.2. Für den internationalen Versand ist die Warennachnahme nur beschränkt möglich.
10.3. Eine Haftung seitens BAL bei Nachnahmen ist ausgeschlossen. Nachnahmen sind unverzüglich an das vom auftraggebenden Kurier bekannt gegebene Konto zu überweisen. Aufrechnungen von Nachnahmen mit Forderungen an BAL sind ausgeschlossen.
11.1. Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut ist die persönlich vereinbarte Sendungs- und Leistungsart. Das individuelle und persönlich vereinbarte Entgelt zzgl. der jeweils gesetzliche vorgeschriebenen MwSt., der Versicherungs- und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger anfallender Kosten werden zwischen BAL und dem Auftraggeber individuell vereinbart.
11.2. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht nach IATA-Formel (Länge cm x Breite cm x Höhe cm/6000) zugrunde gelegt.
11.3. Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers. Nachträgliche Verfügungen des Auftraggebers, die den Beförderungsverlauf kostenmäßig beeinflussen, gehen zu Lasten dessen.
Nebenabreden und abweichende Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Erfüllungsort ist Neuss. Gerichtsstand ist Neuss.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommt.